15.11.: Update
Liebe Studierende,
Liebe Referentinnen und Referenten,
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der seit Montag bekannten neuen COVID-Verordnung, werden auch an unserer Hochschule die Regelungen angepasst, um auch weiterhin einen möglichst sicheren Präsenzstudienbetrieb zu ermöglichen.
Die Impfquote bei unseren Studierenden und auch bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegt aktuell bei ca. 90 %. Bei den durchgeführten Kontrollen haben (bis auf ganz wenig Einzelfälle) alle Personen einen gültigen 3G Nachweis vorweisen können. Auch haben die in den letzten Wochen eingelangten COVID Meldungen zu keiner Clusterbildung innerhalb der Hochschule geführt, sodass wir dem Wintersemester nach wie vor sehr zuversichtlich, aber dennoch mit erhöhter Vorsicht, entgegenblicken.
Ein weiterhin konsequentes Einhalten unserer Sicherheits- und Hygienestandards ist die Basis, um dieses Semester mit den geplanten Präsenzen fortführen zu können. Personen, die sich nicht an die Regelungen halten (z.B. Maske wird nicht getragen etc.) bzw. welche die Einhaltung verweigern oder „wiederholt vergessen“ sich daran zu halten, müssen mit Maßnahmen seitens der Hochschulleitung rechnen.
Aufgrund der geltenden COVID-19-Hochschulgesetze, des Epidemiegesetzes und des Angestelltengesetzes, sowie in Zusammenschau mit der aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung, treten bei uns an allen Standorten mit Montag 15. November 2021 (ohne Übergangsfristen und Ausnahmen) folgende Änderungen in Kraft:
• interne Corona-Ampel wird wieder auf ORANGE hochgestuft
• es gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, alle externen Referentinnen und Referenten und für alle Studierenden die 2,5 G Regel (= Geimpft/Genesen/PCR Getestet)
• überall wo bisher das Tragen eines MNS vorgeschrieben war, ist nunmehr eine FFP2 Maske zu tragen
• für Veranstaltungen/Zusammenkünfte die nicht unserem Kernbetrieb „Lehre und Forschung“ zuzuordnen sind, gelten gesonderte Regeln (z.B. Sponsionen, Gründertag etc.) siehe unten
Dies bedeutet im Detail:
Personen die einen Campus oder ein Gebäude (z.B. auch InnoLab, Studentenwohnheim etc.) der FHWN betreten, müssen einen aktuell gültigen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2,5 G = „Geimpft/PCR Getestet/Genesen“) bei sich haben und auf Verlangen vorweisen können.
Sollte ein gültiger Nachweis nicht mitgeführt werden, hat diese Person den Campus unverzüglich zu verlassen und ist dies am Dienstweg zu melden. Ebenso haben diese Personen unverzüglich den Nachweis nachzureichen.
Personen die den Nachweis mittels PCR Test erbringen, haben dafür Sorge zu tragen, dass das Testergebnis rechtzeitig vorliegt. Sollte dies aufgrund höherer Gewalt nicht möglich sein (z.B. verzögerte Zustellung Testergebnis) ist im Einzelfall mit der/dem Vorgesetzten bzw. der zuständigen Studiengangsleitung (bei Studierenden) eine geeignete Maßnahme zu vereinbaren.
Verstöße werden konsequent geahndet, und können zur Auflösung des Ausbildungsvertrages oder zur Kündigung des Lehrauftrages führen.
Hier wurde „Weiters gilt derzeit:“ und die Aufzählungspunkte entfernt.
In öffentlich zugänglichen Bereichen (Aula, Gang, Bibliothek etc.) ist verpflichtend durchgängig eine FFP2 Maske zu tragen.
Es ist weiterhin kein verpflichtender Mindestabstand vorgeschrieben (wenn immer möglich dennoch Abstand halten).
Wurde ein Sitzplatz eingenommen, kann die FFP2 Maske abgenommen werden.
In begründeten Fällen können (für einzelne Gruppen oder Personen) strengere Maßnahmen angeordnet werden.
(z.B. FFP2 Maskenpflicht bei LV mit Körperkontakt, oder weil in einer Studierendengruppe eine Person positiv getestet wurde, etc.).
Strengere Maßnahmen für Studierende und Lehrende werden von Studiengangsleitungen (in Rücksprache mit Fakultätsleitungen/GF) angeordnet, strengere Maßnahmen für Personen die nicht in der Lehre tätig sind, werden von Abteilungsleitungen (in Rücksprache mit GF) angeordnet.
Über die Umstellung einer LV von Präsenz auf Online entscheidet weiterhin die zuständige Studiengangsleitung (nach Rücksprache mit der Fakultätsleitung). Eine Umstellung auf Online sollte nur dann erfolgen, wenn es sowohl aus didaktischer Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Qualität zu keinen Verlusten kommt und es die spezifische COVID-Situation in der jeweiligen Studienkohorte erfordert.
Sollte eine gänzliche Umstellung auf Onlinebetrieb erforderlich werden (z.B. angeordneter Lockdown), wird dies ehestmöglich und gesondert mitgeteilt.
Bei Exkursionen, externen Veranstaltungen und Praktika etc. sind die jeweils außerhalb der Hochschule geltenden Regelungen (z.B. öffentlicher Verkehr, Gastronomie etc.) einzuhalten. Handelt es sich dabei um eine im Curriculum verankerte Veranstaltung (z.B. LV) ist bei einer Nichtteilnahme gemäß Prüfungsordnung vorzugehen.
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der COVID-Öffnungs- Verordnung gilt aktuell:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen (EMA) Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der
Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung
vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test
auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper
vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser
und einer Impfung im Sinne der
aa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oder
bb) lit. b mindestens 14 Tage
verstrichen sein müssen
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-
CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene
Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen
Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein
negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (= PCR Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht
mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
Die Überprüfung der Mitführung eines gültigen Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr, kann jederzeit, flächendeckend oder stichprobenartig durchgeführt werden.
• Flächendeckende Überprüfungen aller Personen (werden unter Berücksichtigung der standortspezifischen Inzidenz) durch die Hochschulleitung angeordnet und unangekündigt durchgeführt.
• MitarbeiterInnen/externe ReferentInnen können von ihren Vorgesetzten jederzeit zur Vorlage des Nachweises aufgefordert werden.
• Studierende können von allen FH Angehörigen und externen Lehrenden jederzeit zur Vorlage des Nachweises aufgefordert werden.
• Hausfremde Personen (externe Firmen, Fremddienstleiter etc.) können von allen FH Angehörigen jederzeit zur Vorlage des Nachweises aufgefordert werden.
Für Veranstaltungen/Zusammenkünfte mit 25 und mehr Personen an denen auch externe Personen (z.B. Gäste bei Sponsionen) teilnehmen gilt:
• alle externen Personen müssen einen 2 G Nachweis erbringen
• alle internen Personen (MA, Studis, Lehrende, also alle Personen die in einem Vertragsverhältnis zur FH stehen) müssen einen 2,5 G Nachweis erbringen
• zusätzlich sind alle jeweils aktuellen Vorschriften (Meldung/Genehmigung Behörden etc.) einzuhalten (Diese hier anzuführen würde den Rahmen sprengen. Wenn Sie eine Veranstaltung planen, so teilen Sie dies bitte mit ausreichend Vorlaufzeit ihren Vorgesetzten mit, und wir werden Sie diesbezüglich umfänglich unterstützen.)
Personen die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der 2G/3G Regel ausgenommen (z.B. Bibliothek).
Für Projekte/Besuche von Schülerinnen und Schülern, sowie deren Begleitpersonen gelten die jeweiligen Regeln wie sie auch an der jeweiligen Schule gelten (Ninja-Pass etc.).
Externe Personen die sich an einem Campus nicht länger als 15 Minuten aufhalten (z.B. Post und Botendienste) benötigen keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr, müssen jedoch durchgängig eine FFP2 Maske tragen.
Liebe Studierende, liebe Lehrende, es ist uns bewusst, dass es viel Aufmerksamkeit erfordert, die jeweils aktuellen Regeln und Maßnahmen zu überblicken und auch einzuhalten. Wir hoffen es ist dennoch gelungen, klare und praxistaugliche Maßnahmen und Regeln zu definieren, die es uns weiterhin ermöglichen unsere Kernaufgaben (in einem sicheren Umfeld) fokussiert zu verfolgen.
Sollten Einzel/Sonderfälle auftreten die damit nicht zu lösen sind, so teilen Sie dies bitte Ihren Vorgesetzten mit, und wir werden (wie auch bisher immer) eine vernünftige Lösung finden.
Auch an unserem Ziel:
„Kein Ort der Virusverbreitung zu sein und unseren Studierenden einen Studienfortschritt/-abschluss (mit ausreichend Präsenz) in der vorgesehenen Zeit zu ermöglichen“ halten wir fest.
Wir werden uns weiterhin Bemühen, den Rahmen so einfach als möglich zu definieren, aktuell, zielgerichtet und klar zu kommunizieren, und selbstverständlich für Ihre Fragen oder Anliegen da zu sein!
Ihre Hochschulleitung
PS: Eine belastbare Prognose für die kommenden Monate ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen nicht möglich. Wir werden weiterhin „auf Sicht“ fahren, und alle erforderlichen Maßnahmen/Entscheidungen/Änderungen so früh als möglich sowie transparent und klar kommunizieren.